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   OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 12 U 202/15   

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https://dejure.org/2017,55297
OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 12 U 202/15 (https://dejure.org/2017,55297)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.12.2017 - 12 U 202/15 (https://dejure.org/2017,55297)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Dezember 2017 - 12 U 202/15 (https://dejure.org/2017,55297)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1018 BGB, § 242 BGB, § 32 GWB, § 32 AVBFernwärmeV
    Rechtliche Bewertung einer Grunddienstbarkeit über die Bindung an ein bestimmtes Fernwärme-Heizkraftwerk

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Bewertung einer Grunddienstbarkeit über die Bindung an ein bestimmtes Fernwärme-Heizkraftwerk

  • RA Kotz

    Grunddienstbarkeit über Anbindung Hausgrundstücks an bestimmtes Fernheizkraftwerk

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit zur Sicherung des Anschlusses des Grundstücks an ein bestimmtes Fernheizwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 155/83

    Grunddienstbarkeit - Raumheizung - Brauchwasser - Anlagen - Erzeugung von Wärme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 12 U 202/15
    Der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 2.3.1984 (V ZR 155/83) liege eine abweichende Gesetzeslage zugrunde, da nach § 32 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV i. d. F. v. 4.11.2010 die Höchstlaufzeit von 10 Jahren nun auch für Altverträge gelte, anders als noch in § 32 Abs. 1 S. 1 AVB FernwärmeV i. d. F. v. 20.6.1980 geregelt.

    Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 2.3.1984 (V ZR 155/83) beruhe auch auf einem abweichenden Sachverhalt.

    Die Grenze zur "formellen" Unterlassungsdienstbarkeit, die "materiell" ein positives Tun zum Gegenstand hat, dort ziehen zu wollen, wo dem Eigentümer des dienenden Grundstücke keine ausreichenden Entscheidungsmöglichkeiten mehr verbleiben und sein Tun -ob gewollt oder ungewollt zwangsläufig in eine bestimmte Richtung gedrängt wird, brächte ganz erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich und wäre praktisch kaum durchführbar" (BGH, V ZR 155/83, Rn. 15; ebenso OLG München, 32 Wx 003/05, Rn. 14; OLG Koblenz, 12 U 1227/04, S. 3 f - alle zit. n. juris).

    bb) Auch die zeitliche Unbegrenztheit der Grunddienstbarkeit mit der Folge einer faktisch unbegrenzten Bezugsbindung ist nicht sittenwidrig (BGH, V ZR 155/83, Rn. 16 zit. n. juris).

    Schließlich hat der Amortisationsgedanke des Bundesgerichtshofs (BGH, V ZR 155/83;Rn. 16 zit. n. juris) auch nach der Änderung des § 32 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV unverändert Gültigkeit (vgl. Hack, Energie-Contracting, 2. Aufl. 2012, Rn. 99 ff).

  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 181/87

    Sicherung einer Getränkebezugsverpflichtung durch eine Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 12 U 202/15
    Eine Bindung an den Bestand eines Wärmelieferungsvertrages widerspräche der Abstraktheit der dinglichen Sicherheit (BGH, V ZR 181/87, Rn. 8; OLG Nürnberg, 12 U 640/17, dort S. 7).

    Schließlich behaupten die Kläger auch nicht, dass ihnen etwaige Rückgewähransprüche der Voreigentümer bzw. Vorvoreigentümer in Bezug auf die Dienstbarkeit abgetreten worden sind (vgl. BGH, V ZR 181/87, Rn. 11).

  • OLG München, 25.01.2005 - 32 Wx 3/05

    Zulässige Grunddienstbarkeit bei Koppelung mit Wärmebezug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 12 U 202/15
    Die Grenze zur "formellen" Unterlassungsdienstbarkeit, die "materiell" ein positives Tun zum Gegenstand hat, dort ziehen zu wollen, wo dem Eigentümer des dienenden Grundstücke keine ausreichenden Entscheidungsmöglichkeiten mehr verbleiben und sein Tun -ob gewollt oder ungewollt zwangsläufig in eine bestimmte Richtung gedrängt wird, brächte ganz erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich und wäre praktisch kaum durchführbar" (BGH, V ZR 155/83, Rn. 15; ebenso OLG München, 32 Wx 003/05, Rn. 14; OLG Koblenz, 12 U 1227/04, S. 3 f - alle zit. n. juris).
  • OLG Koblenz, 13.03.2006 - 12 U 1227/04

    Wirksamkeit einer nicht kündbaren grunddienstbarkeitsgesicherten unbefristeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 12 U 202/15
    Die Grenze zur "formellen" Unterlassungsdienstbarkeit, die "materiell" ein positives Tun zum Gegenstand hat, dort ziehen zu wollen, wo dem Eigentümer des dienenden Grundstücke keine ausreichenden Entscheidungsmöglichkeiten mehr verbleiben und sein Tun -ob gewollt oder ungewollt zwangsläufig in eine bestimmte Richtung gedrängt wird, brächte ganz erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich und wäre praktisch kaum durchführbar" (BGH, V ZR 155/83, Rn. 15; ebenso OLG München, 32 Wx 003/05, Rn. 14; OLG Koblenz, 12 U 1227/04, S. 3 f - alle zit. n. juris).
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 304/02

    Ferienparkbetriebsrecht als Gegenstand einer beschränkten persönlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 12 U 202/15
    Die Auferlegung einer Handlungspflicht ist zwar kein zulässiger Inhalt (BGH, V ZR 304/02, Rn. 27 zit. n. juris).
  • OLG Nürnberg, 27.09.2017 - 12 U 640/17

    Grunddienstbarkeit - Zustimmung zur Löschung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 12 U 202/15
    Eine Bindung an den Bestand eines Wärmelieferungsvertrages widerspräche der Abstraktheit der dinglichen Sicherheit (BGH, V ZR 181/87, Rn. 8; OLG Nürnberg, 12 U 640/17, dort S. 7).
  • OLG Stuttgart, 16.08.2023 - 3 U 324/21

    Berechtigung der Geltendmachung von Unterlassungsanspruch aus

    Nach § 32 Abs. 1 S 1 AVBFernwärmeV kann die Laufzeit eines Versorgungsvertrags nunmehr höchstens zehn Jahre betragen; für vor Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 1980 abgeschlossene Verträge kann diese Wertung nicht im Rahmen von § 138 BGB geltend gemacht werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 12 U 202/15 -, juris, Rn. 41; alles: Staudinger/Fischinger (2021) BGB § 138 Rn. 371).

    Aufgrund dieser Erwägungen sei das Bestreben eines Versorgungsunternehmens, langfristige oder gar zeitlich unbegrenzte Bezugsbindungen durchzusetzen, nicht als sittenwidrig zu missbilligen (BGH, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155/83 -, juris, Rn. 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 12 U 202/15 -, juris, Rn. 41).

    Eine bloße schuldrechtliche Abrede wäre dem Erwerber gegenüber rechtlich unverbindlich (BGH a.a.O.; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 12 U 202/15 -, juris, Rn. 36).

    Aufgrund dieser Erwägungen ist das Bestreben eines Versorgungsunternehmens, langfristige oder gar zeitlich unbegrenzte Bezugsbindungen durchzusetzen, nicht als sittenwidrig zu missbilligen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1975 - VIII ZR 210/73 -, BGHZ 64, 288, 293; BGH, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 155/83 -, juris, Rn. 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 12 U 202/15 -, juris, Rn. 41).

  • OLG Frankfurt, 15.05.2019 - 4 U 199/17

    Streit um Fortbestand eines Wärmeversorgungsvertrages

    Unter Bezugnahme auf ein Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. ( 12 U 202/15 v. 14.12.2017), einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg nach § 522 Abs. 2 ZPO (12U 640/17 v. 27.09.2017) und auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (V ZR 155/83 v. 02.03.1984) stellt die Beklagte darauf ab, dass die unbefristete Wärmebezugsverpflichtung nicht sittenwidrig sei, weil sie - die Beklagte - ein schützenswertes Amortisationsinteresse habe.

    Die Entscheidung des Senats weicht in ihren tragenden Gründen nicht von den tragenden Gründen der Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14.12.2017 ( 12 U 202/15 ) oder des Bundesgerichtshofs vom 02.03.1984 (V ZR 155/83) ab.

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